Guthabenkonto als Girokonto







Ein Guthabenkonto ist ein Girokonto, das sich vor allem dadurch auszeichnet, dass es nicht überzogen werden kann.
In einigen Fällen verzichten die kontoführenden Banken auch auf die Ausgabe einer ec- oder Maestro-Karte und bieten dem Kontoinhaber stattdessen eine Kundenkarte an. Mit dieser Karte kann dann in der Regel nur an den bankeigenen Geldautomaten und noch einigen anderen ausgewählten Automaten Geld abgehoben werden. Dies geht jedoch nur so lange, wie sich genügend Geld auf dem Konto befindet. Auch Lastschriften und Überweisungen werden grundsätzlich nur dann ausgeführt, wenn das vorhandene Guthaben dafür ausreicht. Ein Guthabenkonto, welches auch Jedermannkonto genannt wird, kann bei jeder deutschen Bank oder Sparkasse beantragt werden. Darüber hinaus gibt es auch einige ausländische Banken, die solch ein Konto für deutsche Staatsbürger anbieten. Bevor Sie sich jedoch dafür entscheiden, sollten Sie das Für und Wider eines ausländischen Kontos ganz genau abwägen. Alternativ dazu gäbe es auch die Möglichkeit, ein Guthabenkonto bei einer deutschen Internetbank zu beantragen. Diese koppelt das Konto in der Regel mit einer Prepaid Kreditkarte. Das ist eine vollwertige Visa- oder Master-Card, die jedoch im Gegensatz zu einer herkömmlichen Kreditkarte immer erst mit Geld aufgeladen werden muss, bevor Sie mit ihr bezahlen können.

Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland bis heute kein gesetzlich verbrieftes Recht auf ein Girokonto. Es existiert jedoch seit 1995 eine sogenannte Selbstverpflichtung der deutschen Banken und Sparkassen, in der sie sich dazu verpflichten, jedem Kunden auf Anfrage zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu Kontoablehnungen aufgrund von negativen Schufaeinträgen. Sollten auch Sie einmal in die Lage kommen, dass Ihnen die Bank ein Konto verweigert, können Sie bei der Ombudsstelle der Bank Beschwerde dagegen einlegen. Nachdem Sie dort den Sachverhalt genau geschildert haben, sind die Banken in der Regel doch noch bereit, Ihnen das gewünschte Konto zur Verfügung zu stellen.

Seit dem 1. Juli 2010 besteht auch die Möglichkeit, das Guthabenkonto als Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, zu führen. Hierbei steht dem Kontoinhaber jeden Monat ein gewisser Basisbetrag zur Verfügung, der nicht gepfändet werden darf. Die Führung eines P-Kontos wird allen Personen angeraten, die hoch verschuldet sind und deshalb jederzeit damit rechnen müssen, dass einer ihrer Gläubiger das Konto pfändet.


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