Guthabenkonto als Girokonto
Ein Guthabenkonto ist ein Girokonto, das sich vor allem dadurch
auszeichnet, dass es nicht überzogen werden kann.
In einigen Fällen
verzichten die kontoführenden Banken auch auf die Ausgabe einer
ec-
oder Maestro-Karte und bieten dem Kontoinhaber stattdessen eine
Kundenkarte an. Mit dieser Karte kann dann in der Regel nur an den
bankeigenen Geldautomaten und noch einigen anderen ausgewählten
Automaten Geld abgehoben werden. Dies geht jedoch nur so lange, wie
sich genügend Geld auf dem Konto befindet. Auch Lastschriften und
Überweisungen werden grundsätzlich nur dann ausgeführt,
wenn das
vorhandene Guthaben dafür ausreicht. Ein
Guthabenkonto,
welches auch
Jedermannkonto genannt wird, kann bei jeder deutschen Bank oder
Sparkasse beantragt werden. Darüber hinaus gibt es auch einige
ausländische Banken, die solch ein Konto für deutsche
Staatsbürger
anbieten. Bevor Sie sich jedoch dafür entscheiden, sollten Sie das
Für
und Wider eines ausländischen Kontos ganz genau abwägen.
Alternativ
dazu gäbe es auch die Möglichkeit, ein Guthabenkonto bei
einer
deutschen Internetbank zu beantragen. Diese koppelt das Konto in der
Regel mit einer Prepaid Kreditkarte. Das ist eine vollwertige Visa-
oder Master-Card, die jedoch im Gegensatz zu einer herkömmlichen
Kreditkarte immer erst mit Geld aufgeladen werden muss, bevor Sie mit
ihr bezahlen können.
Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gibt es
in
Deutschland bis heute kein gesetzlich verbrieftes Recht auf ein
Girokonto. Es existiert jedoch seit 1995 eine sogenannte
Selbstverpflichtung der deutschen Banken und Sparkassen, in der sie
sich dazu verpflichten, jedem Kunden auf Anfrage zumindest ein
Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Trotzdem
kommt es
in der Praxis immer wieder zu Kontoablehnungen aufgrund von negativen
Schufaeinträgen. Sollten auch Sie einmal in die Lage kommen, dass
Ihnen
die Bank ein Konto verweigert, können Sie bei der Ombudsstelle der
Bank
Beschwerde dagegen einlegen. Nachdem Sie dort den Sachverhalt genau
geschildert haben, sind die Banken in der Regel doch noch bereit, Ihnen
das gewünschte Konto zur Verfügung zu stellen.
Seit dem 1. Juli 2010 besteht auch die Möglichkeit, das
Guthabenkonto
als Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, zu führen.
Hierbei
steht dem Kontoinhaber jeden Monat ein gewisser Basisbetrag zur
Verfügung, der nicht gepfändet werden darf. Die Führung
eines P-Kontos
wird allen Personen angeraten, die hoch verschuldet sind und deshalb
jederzeit damit rechnen müssen, dass einer ihrer Gläubiger
das Konto
pfändet.